Neben dem Radfahrstreifen im nördlichen Teil der Bachstraße wird beidseitig geparkt, teils auf dem Streifen. Für Radfahrer bleibt da oft nur ein schmaler Tunnel, in den sich jederzeit eine sich öffnende Autotür schieben kann.
Aber wie und wo darf hier geparkt werden? In den Kommentaren zum Blogpost im Oktober wurde die StVO bereits wie folgt zitiert:
In der oben zitierten Verwaltungsvorschrift zur StVO wird der Radfahrstreifen rechtlich wie ein baulich getrennter Radweg gesehen, ein Sonderweg für Radfahrer, kein Teil der Fahrbahn.
Der nördliche Teil der Bachstraße ist Einbahnstraße. Damit darf am rechten UND linken Fahrbahnrand geparkt werden (§ 12 Abs. 4 StVO), wenn die anderen Verbote gemäß § 12 der StVO ausgeschlossen werden können. Dabei muss die verbleibende Fahrbahnbreite ausreichend bleiben, d.h. auch breit genug für die Linienbusse.
Die Miniverkehrsinsel neben dem Radfahrstreifen könnte als Referenz genommen werden. Nördlich davon reicht die Fahrbahnbreite für Verkehr und in Fahrtrichtung parkende Autos. Südlich der Insel parken rechts (in Einbahnstraßenrichtung) bereits Autos, sodass der Platz nicht ausreicht auch links, direkt neben dem Radfahrstreifen zu parken.
Ach ja, um auf den Parkstreifen links zur Einbahnstraßenrichtung zu gelangen, darf der Radfahrstreifen überfahren werden.
Ich hoffe, damit sind alle Fragen beantwortet!
*VwV-StVO = Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 StVO hier online